Die Satzung des FV Bonn-Endenich 1908 e.V.
Die Jugendabteilung ist Teil des FV Bonn-Endenich 1908 e.V. Die jeweils aktuelle und gültige Fassung der Satzung unter folgenden Link einsehbar: Die Satzung des FVE (fv-endenich.de). Nachstehend finden Sie die Satzung mit Stand 01.10.2022. Unter § 18 finden Sie den für die Jugendabteilung maßgeblichen Abschnitt.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr 1. Der im Jahre 1908 gegründete Verein führt den Namen Fußballverein Bonn-Endenich 1908 (e.V.) 2. Er hat seinen Sitz in Bonn und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn unter der Nr. 20 VR 1952 eingetragen. 3. Die Vereinsfarben sind gelb und schwarz 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck des Vereins Der Zweck des Vereins ist die körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder sowie der Pflege und Förderung der sportlichen Gemeinschaft, insbesondere des Fußballsportes. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch: a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports; b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes; c) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen; d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen, e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen; f) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiter, Trainern und Helfern; g) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften h) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens i) die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände. § 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. 3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. 4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen. § 4 Verbandsmitgliedschaften 1. Der Verein ist Mitglied a) im Stadtsportbund und b) in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden. 2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an. 3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen. § 5 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. 2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen. Diese Verpflichtung ist nur für volljährige Mitglieder bindend. 3. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter (n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen. 4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an. 5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. § 6 Arten der Mitgliedschaft 1. Der Verein besteht aus: a) aktiven Mitgliedern b) passiven Mitgliedern c) Ehrenmitgliedern 2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können 3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht. 4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt. § 7 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet a) durch Austritt aus dem Verein (Kündigung); b) durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8); c) durch Tod; d) durch Auflösung des Vereins; e) durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen. 2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Halbjahres (30.06; 31.12.) erklärt werden. 3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. § 8 Ausschluss aus dem Verein 1 . Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied a) trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt; b) grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht; c) in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt. 2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. 3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden. 4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. 5. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. 6. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. 7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. 9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt. § 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug 1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Es können Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden. 2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Über die Erhebung und Höhe von Beiträgen und Umlagen entscheidet ebenfalls die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Umlagen können bis zum Sechsfachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. 3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen. 4. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt. 5. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen. 6. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen. 7. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. 8. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen. 9. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen. § 10 Ordnungsgewalt des Vereins 1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten. 2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen: a) Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro b) Befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb. 3. Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet. 4. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. 5. Der Vorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es findet § 8 Absätze 7 – 9 Anwendung. § 11 Die Vereinsorgane Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung; b) die Jugendversammlung; c) der geschäftsführende Vorstand; d) der Jugendvorstand; e) der Gesamtvorstand § 12 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit 1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. 2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. 3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende. 4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. 5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. 6. Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln. § 13 Die ordentliche Mitgliederversammlung 1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. 3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen mit Schreiben an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest. 4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. 6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/2 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. 7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. 9. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. 10. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. § 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig: 1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands; 2. Entgegennahme der Kassenprüfberichte; 3. Entlastung des Vorstands; 4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands; 5. Wahl der Kassenprüfer; 6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins; 7. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder Vereinsstrafen; 8. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge; 9. Beschlussfassungen über Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen § 15 Die außerordentliche Mitgliederversammlung Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 13 entsprechend. § 16 Der geschäftsführende Vorstand Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden; b) dem Kassierer; c) dem Geschäftsführer. 1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. 2. Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. 3. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden. 4. Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen. 5. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren. § 17 Der Gesamtvorstand 1. Der Gesamtvorstand besteht aus a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, b) deren Vertretern c) dem Jugendleiter, d) den Beisitzern 2. Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere: a) Die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge. b) Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung etc. c) Sonstige Angelegenheiten. 3. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist. 4. Der Gesamtvorstand trifft mindestens alle 2 Monate zusammen. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. § 18 Vereinsjugend 1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. 2. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die der Jugendabteilung zufließenden Mittel. 3. Organe der Vereinsjugend sind: a) der Jugendleiter b) der Jugendvorstand c) die Jugendversammlung Der Jugendleiter ist Mitglied des Gesamtvorstandes. 4. Der Jugendleiter wird von den stimmberechtigten Mitgliedern der Jugendabteilung (ab dem 16. vollendeten Lebensjahr) und den im Jugendbereich tätigen volljährigen Mitgliedern gewählt. 5. Weiteres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung. § 19 Kassenprüfer 1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. 2. Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers entspricht der des Gesamtvorstandes. 3. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. 4. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. § 20 Vereinsordnungen Der Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen: a) Beitragsordnung b) Finanzordnung c) Geschäftsordnung d) Ordnung zum Datenschutz e) bei Bedarf sonstige Verordnungen Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. § 21 Haftung des Vereins 1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500 Euro im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind. § 22 Auflösung 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt. 3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Verein Sterntaler e.V. Bonn, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 23 Gültigkeit dieser Satzung Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 25.01.2013 beschlossen. Diese Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft. |